20. JULI 2017 - Erlass der Regierung über meldepflichtige Infektionskrankheiten
Die Regierung
der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung
und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.2 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar
2017; Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.22 Absatz 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März
1971 über die Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten; Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.628/3
des Staatsrates, das am 5. Juli 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde; Auf Vorschlag des Ministers
für Gesundheit; Nach Beratung, Beschließt : Artikel 1 - Die Liste der
meldepflichtigen Infektionskrankheiten gemäß den Dekreten vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung
und zur medizinischen Prävention und vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen wird im Anhang 1 des vorliegenden Erlasses festgehalten. Art. 2 - Das
Verfahren der Meldepflicht gemäß dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen
Prävention wird im Anhang 2 des vorliegenden Erlasses festgehalten. Art. 3 - Das spezifische
Meldeverfahren und die Liste der Vorbeugemaßnahmen gemäß dem Dekret vom 31. März 2014 über
das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werden im Anhang 3 des vorliegenden
Erlasses festgehalten. Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 1. März 1971 bezüglich der Vorbeugung
von ansteckenden Krankheiten ist aufgehoben. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner
Veröffentlichung in Kraft. Art. 6 - Der für Gesundheit zuständige Minister ist mit der Durchführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. Eupen, den 20. Juli 2017 Für die Regierung der
Deutschsprachigen Gemeinschaft: Der Ministerpräsident O. PAASCH Der Minister
für Familie, Gesundheit und Soziales A. ANTONIADIS
Anhang 1 zum Erlass
der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten Liste
der meldepflichtigen Infektionskrankheiten 1. Folgende Krankheiten unterliegen der verpflichtenden
Meldung, sobald der klinische Verdacht besteht, d.h.: a) der Schweregrad der verdächtigen Krankheit
ist hoch, und/oder b) für die verdächtigte Krankheit existieren keine therapeutischen Maßnahmen,
und/oder c) das epidemische Gefahrenpotential verlangt präventive Maßnahmen und Kontrollvorgehensweisen: -
akute Lähmung (Verdacht auf Poliomyelitis) - Botulismus - Cholera - Diphtherie
(corynebakterium diphtheriae) - hämorrhagisches virales Fieber (Filovirus [Ebola, Marburg],
Zika-Virus und Arenavirus [Lassa]) - invasive Meningokokken-Infektion - Keuchhusten -
Masern - Massennahrungsmittelinfektionen (TIAC) - Pest - Pocken -
schweres akutes Atemsyndrom mit epidemiologischen, viraler Kontext - Tollwut - urämisches
hämolytisches Syndrom durch E.coli EHEC/VTEC 2. Folgende Krankheiten unterliegen der sofortigen
Meldepflicht, sobald die diagnostische Bestätigung vorliegt: - Anthrax (Milzbrand) -
autochtone Chikungunya - autochtones Dengue-Fieber - autochtones Gelb-Fieber -
autochtoner Paludismus - autochtones West-Nil-Fieber - Brucellose - E. coli
VTEC / einfache EHEC Infektion - Epidemie* übertragbar durch pflegerische Tätigkeiten (Krankenhaus,
Alten- und Pflegewohnheime andere Pflegeeinrichtungen im weitesten Sinne) mit multiresistenten Bakterien
(MRSA, VRE, Enterobacteriaceae ESBL + und/oder CPE+, Actinobacter baumannii und Pseudomonas aeruginosa
multresistent**) - Hepatitis A - Infektion durch Corynebactium ulcerans -
Invasive Haemophilus Influenzae Infektion Typ b - Kongenitale Röteln - Kongenitale
Syphilis - Legionellose - Leptospirose - Listeriose - Neue Influenzae
Serotypen - Psittakose (Papageienkrankheit) - Q-Fieber - Rickettsiose -
Tuberkulose - Tularämie (Hasenpest) - Typhus - Paratyphusfieber - jedes infektiöse
Problem mit ungewöhnlicher oder spezieller Erscheinung * Als Epidemie gilt "eine plötzliche
Erhöhung der Inzidenz eines Mikroorganismus im Vergleich zu seiner gewöhnlichen Präsenz in der betroffenen
Einrichtung." ** Multiresistent ist "eine nicht erreichte Sensibilität für wenigstens ein antimikrobielles
Mittel der drei oder mehr effizient eingestuften Kategorien." Gesehen, um dem Erlass der Regierung
3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden. Eupen,
den 20. Juli 2017 Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Der Ministerpräsident O.
PAASCH Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales A. ANTONIADIS
Anhang
2 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten Allgemeines
Verfahren der Meldepflicht: Wie und an wen melden? Die Meldung der ansteckenden Krankheiten
(siehe Anlage 1) erfolgt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige
Infektionskrankheiten. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung: 1. Wenn: - die
Krankheit sofort einen epidemischen Charakter aufweist (z.B. im Fall einer toxischen Nahrungsmittelinfektion),
und/oder - der Erkrankte eine außergewöhnliche Gefahr für sein Umfeld darstellt (z.B.
eine invasive Meningokokken Infektion) erfolgt die Meldung unmittelbar per Telefon unter der
Nummer 071/205 105 2. In allen anderen Fällen: - über die Web-Schnittstelle MATRA (https://www.wiv-isp.be/matra/CF/cf_declarer.aspx):
sie ermöglicht eine schnelle und sichere Meldung; jede per online gemeldete Krankheit verlangt eine sofortige
Maßnahme; eine SMS wird automatisch an den von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für
meldepflichtige Infektionskrankheiten gesendet, damit er sofort Schritte einleiten kann. - per
E-Mail: surveillance.sante@aviq.be - per Fax: 071-205 107 Gesehen, um dem Erlass der
Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu
werden. Eupen, den 20. Juli 2017 Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Der
Ministerpräsident O. PAASCH Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales A.
ANTONIADIS
Anhang 3 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli
2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten Spezifisches Meldeverfahren und Vorbeugemaßnahmen
zur Vermeidung der Ausbreitung bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld A.
Spezifisches Meldeverfahren im schulischen Umfeld, für den Schulträger und die Eltern oder Erziehungsberechtigen
des erkrankten Kindes Nachfolgende Erkrankungen erfordern eine sofortige telefonische Meldung
durch die Schulleitung an die Zweigstelle des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
(Kaleido-Ostbelgien). - Hirnhautentzündung (Meningokokken Infektion): ein Notfall* -
Diphtherie: ein Notfall* - Poliomyelitis (Kinderlähmung): ein Notfall* - Gastroenteritis -
Hepatitis A* - Scharlach - Tuberkulose* - Keuchhusten* - Mumps -
Masern* - Röteln - Windpocken - Impetigo - Krätze - Dermatophytose
Tinea** (Fadenpilzbefall auf der Kopfhaut) Pedikulose (Kopfläuse) * Diese Krankheiten
sind außerdem meldepflichtig durch den behandelnden Arzt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen
Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten (siehe Anhang 1). ** Auch wenn diese Krankheit
nicht in Anhang 1 vorgesehen ist, ist sie meldepflichtig durch den behandelnden Arzt bei dem von der
Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, da die Erkrankung
im schulischen Umfeld durch den engen Kontakt der Schüler eine erhöhte Ansteckungsgefahr birgt. Jeder
Verdacht eines besonders beunruhigenden epidemischen Verlaufs einer ansteckenden Krankheit muss ebenfalls
an die Zweigstelle von Kaleido-Ostbelgien gemeldet werden. Die Erziehungsberechtigten des erkrankten
Kindes sind verpflichtet, die oben aufgeführten Krankheiten der Schule oder Kaleido-Ostbelgien zu melden. Die
zuständige Schulleitung ist ebenfalls verpflichtet, Kaleido-Ostbelgien über die oben aufgeführten Krankheiten
(bei Verdacht oder durch Meldung der Eltern) zu informieren. Sollte der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien
die Erkrankung bei einem Schulkind feststellen, informiert dieser, je nach Krankheit und eventueller
Rücksprache mit dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten,
auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes. Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien
kontaktiert bei Bedarf den behandelnden Arzt zur Bestätigung der Diagnose. In diesem Rahmen
treffen gegebenenfalls der behandelnde Arzt und Schularzt von Kaleido-Ostbelgien, in Absprache mit dem
von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, alle erforderlichen
prophylaktischen Maßnahmen im Umfeld des erkrankten Kindes. Bei Bedarf kontaktiert Kaleido-Ostbelgien
die zuständige Schulleitung und informiert sie darüber, ob weitere Schritte zu unternehmen sind und welche
Maßnahmen Kaleido-Ostbelgien für das schulische Umfeld ergreift. Kaleido-Ostbelgien informiert
den für Gesundheit zuständigen Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Aufsichtsminister
sowie den Gesundheitsminister über die an den zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten
gemeldete ansteckende Krankheit und deren Verlauf. B. Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung
der Ausbreitung bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld Bei bestimmten
Krankheiten müssen prophylaktische Maßnahmen getroffen werden, wenn eine Ausbreitung der Krankheit
auf das Umfeld des Erkrankten zu befürchten ist. Gemäß Artikel 3.22 Absatz 1 des Dekrets
vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind die
Vorgaben des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien verpflichtend für die Erziehungsberechtigten der Schüler,
den Schulträger und das Personal der Schule. Jegliche vermerkte Vorkehrungen in hausinternen Schulordnungen
sind diesen untergeordnet. Je nach Fall, ungeachtet der folgenden beschriebenen Maßnahmen,
kann der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien durch seine medizinische Fachexpertise andere Maßnahmen
anordnen oder vorliegende Maßnahmen anpassen. Der Schulträger stellt sicher, dass alle
Mittel der Schule Kaleido-Ostbelgien zur Verfügung gestellt werden, um das Verwalten des Gesundheitsnotfalls
zu gewährleisten. Jeder Schulträger ist verpflichtet, Kaleido-Ostbelgien zu Beginn des Schuljahres
zwei Telefonnummern zu übermitteln, die im Falle einer Notsituation, auch am Wochenende und an Feiertagen
dazu dienen, die nötigen Informationen und Maßnahmen zu übermitteln. Im Falle der Schließung
der Schule beauftragt der Schulträger, wenn notwendig, die Desinfektion des Gebäudes, nach Rücksprache
mit dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien laut Verordnung des von der Regierung bestellten zuständigen
Inspektors für meldepflichtige Infektionskrankheiten. 1 Krankheitsspezifische Maßnahmen Bei
den aufgeführten Sondermaßnahmen, die beim Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten zu treffen
sind, werden jeweils folgende fünf Aspekte ausführlich beschrieben: - Maßnahmen, die den
kranken Schüler/Studenten betreffen; - Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der
Schule betreffen; - erteilte Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten
und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule; - allgemeine Hygienemaßnahmen; -
Meldung an den von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten. 1.1.
Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektion: ein Notfall 1.1.1 Maßnahmen, die den kranken
Schüler/Studenten betreffen: Es besteht Schulausschluss bis zur klinischen Genesung. 1.1.2
Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen: Sobald ein klinischer
Verdacht auf eine Meningokokken-Infektion auftritt, verschreibt der verantwortliche Arzt von Kaleido-Ostbelgien
eine angemessene Antibiotikaprophylaxe. Diese empfiehlt sich für die Schüler und Studenten, die in den
7 Tagen vor Ausbrechen der Krankheit hochgradig riskante Kontakte mit dem Kranken hatten. Die
Antibiotikaprophylaxe muss so schnell wie möglich verabreicht werden, vorzugsweise in den 24-48 Stunden;
sie bleibt weiterhin empfehlenswert bis zu 7 Tagen nach dem Krankheitsvorfall. Als hochgradig
riskante Kontakte gelten Personen, die - zum engsten Familienkreis des Kranken gehören; -
mit dem Kranken unter einem Dach wohnen; - intime oder körpernahe Kontakte mit dem Kranken haben
(Austausch von Küssen, Austausch von Zahnbürsten, Essen mit demselben Besteck, wiederholte Körperkontakte,
Benutzung der selben Taschentücher, Benutzung des selben Bettes, Teilnahme an Gruppen/Sportaktivitäten
mit großer körperlicher Nähe, usw....). Wenn innerhalb von weniger als einem Monat in
einer Schule mindestens zwei Fälle in zwei verschiedenen Familien auftreten, kann die Antibiotikaprophylaxe
durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien ausgedehnt werden auf die gesamte Schulklasse der Betroffenen
und alle Personen, mit denen das kranke Kind Aktivitäten unternommen hat (in Schule und Freizeit). Dies
gilt unabhängig vom Alter dieser Personen. Wenn innerhalb eines Monats zwei Fälle in zwei verschiedenen
Familien in einer Schule auftreten, wird empfohlen, alle Personen mit hochgradig riskanten Kontakten
zu impfen. Diese Impfung muss auf den Serotyp abgestimmt sein. Bei pädagogischen oder Internats-Aufenthalten,
die die Schule organisiert, analysiert der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines
solchen, jeder andere Arzt, das Risiko von Fall zu Fall. Er bestimmt je nach Sachlage, welche Schüler
oder Studenten eine Antibiotikaprophylaxe erhalten. Wenn der Schüler/Student abwesend ist, die
Eltern es wünschen oder die Notfallsituation es erfordert, kann anstelle des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien
ein anderer Arzt ihrer Wahl die geeignete Antibiotikaprophylaxe verabreichen. Die Erziehungsberechtigten
des minderjährigen Schülers beziehungsweise der volljährige Schüler/Student müssen ein Attest vorlegen,
das die Einhaltung der besagten Antibiotikaprophylaxe bescheinigt, damit der Schüler/Student die Schule
besuchen kann. Anderenfalls wird der Schüler/Student 7 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes
mit dem erkrankten Schüler/Student von der Schule ausgeschlossen. 1.1.3 Mitteilung von Informationen
durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie
die Schule: Sobald ein Fall aufgetreten ist, sorgt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder,
in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt dafür, dass die Erziehungsberechtigten und/oder Schüler/Studenten
über die Krankheit und über die Anwendung der Maßnahmen informiert werden. Die Erziehungsberechtigten
des minderjährigen Schülers beziehungsweise die volljährigen Schüler/Studenten, die bei Auftreten des
Falls seit 7 Tagen oder weniger abwesend sind, erhalten dieselben Auskünfte. 1.1.4 Allgemeine
Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen
werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.1.5 Meldung an den von der Regierung bestellten
Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder,
in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, meldet schnellstmöglich dem Inspektor für meldepflichtige
Infektionskrankheiten den Krankheitsfall. Wenn der zuständige Inspektor für meldepflichtige
Infektionskrankheiten als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder,
in Ermangelung eines solchen, jedem anderen Arzt den Fall. Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits
den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule 1.2. Diphtherie: ein
Notfall 1.2.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Es besteht
Schulausschluss bis zur klinischen Genesung und Vorlage eines Attests, dem zufolge zwei Kulturen aus
Halsabstrichen, die in einem Abstand von mindestens 24 Stunden gemacht wurden, negativ ausgefallen sind.
Diese Abstriche sind mindestens 24 Stunden nach Beendigung der Antibiotikatherapie durchzuführen. Nach
Genesung des Patienten wird ihm eine Nachimpfung empfohlen. 1.2.2 Maßnahmen, die die anderen
Schüler/Studenten der Schule betreffen: Eine Früherkennungsuntersuchung und eine Antibiotikaprophylaxe
(ohne das Resultat der Untersuchung abzuwarten) wird von dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in
Ermangelung eines solchen, von jedem anderen Arzt, für die Personen die in den 7 Tagen vor Ausbrechen
der Krankheit hochgradig riskante Kontakte mit dem Kranken verschrieben. Als hochgradig riskante
Kontakte gelten die Personen, die - zum engsten Familienkreis des Kranken gehören; -
mit dem Kranken unter einem Dach wohnen; - intime oder körpernahe Kontakte mit dem Kranken haben
(Austausch von Küssen, Austausch von Zahnbürsten, Essen mit demselben Besteck, wiederholte Körperkontakte,
Benutzung derselben Taschentücher, Benutzung desselben Bettes, Teilnahme an Gruppen/Sportaktivitäten
mit großer körperlicher Nähe, usw....). Wenn die Betroffenen es wünschen oder die Notfallsituation
es erfordert, kann statt des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien ein anderer Arzt ihrer Wahl die geeignete
Antibiotikaprophylaxe verabreichen. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise
der volljährige Schüler/Student müssen ein Attest vorlegen, dass die Einhaltung der besagten Antibiotikaprophylaxe
bescheinigt, damit der Schüler/Student die Schule besuchen kann. Anderenfalls wird der Schüler/Student
14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit dem erkrankten Schüler/Student von der Schule
ausgeschlossen. Der Dienst Kaleido-Ostbelgien nimmt Rücksprache mit der erkrankten Person auf
um festzustellen, ob es potentielle Risikokontakte gab und identifiziert diese. Die Nachimpfung
der Schüler, die vor mehr als 5 Jahren zuletzt geimpft wurden und die Impfung der nichtgeimpften Schüler/Studenten
nach dem geltenden Schema wird empfohlen. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers
beziehungsweise der volljährige Schüler/Student wird informiert, dass die Impfung gegen Diphtherie eine
freiwillige Impfung ist. 1.2.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule: Der Schularzt
von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, bespricht mit dem Inspektor
für meldepflichtige Infektionskrankheiten, welche Informationen den Eltern und den Schülern/Studenten
zu geben sind. 1.2.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen
bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragbar sind, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.2.5
Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Der
Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt meldet schnellstmöglich
den Krankheitsfall dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten. Wenn der Inspektor
als Erster informiert wird, meldet dieser dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien, oder in Ermangelung eines
solchen, jedem anderen Arzt den Fall. Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen
arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule. 1.3. Poliomyelitis: ein Notfall 1.3.1
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Es besteht Schulausschluss, bis
sich die Virensuche in zwei aufeinanderfolgenden Stuhlgangproben, die in einem Zeitabstand von 24 Stunden
als negativ erweist. 1.3.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/ Studenten der Schule betreffen: Zu
diesem Zweck setzt sich der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder
andere Arzt, mit dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten in Verbindung. Die
Betreuung des engsten Familienkreises des Erkrankten wird entsprechend der Anweisungen des Inspektors
für meldepflichtige Infektionskrankheiten durchgeführt. 1.3.3 Mitteilung von Informationen durch
Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die
Schule: Die Schüler/Studenten und ihre Eltern werden über die Krankheit und die Modalitäten
für die Anwendung der Maßnahmen informiert. 1.3.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die
Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe
Teil II). 1.3.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Der
Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt, meldet den Krankheitsfall
schnellstmöglich dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten. Wenn der Inspektor
als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines
solchen jedem anderen Arzt, den Fall. Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen
arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule. 1.4. Gastroenteritis 1.4.1
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schulausschluss bis zur klinischen
Genesung und Empfehlung, den Schüler/Studenten von einem Arzt untersuchen zu lassen. 1.4.2 Maßnahmen,
die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen: Keine besonderen Maßnahmen, außer
bei außergewöhnlichen und/oder epidemischen Situationen. Der außergewöhnliche Charakter
einer Situation wird durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien festgelegt und verkündigt. Kennzeichnend
für außergewöhnliche Situationen sind die gravierenden klinischen Krankheitsbilder, die hohe Anzahl
erkrankter Schüler/Studenten, die lange Ansteckungszeit, Probleme bei der Eindämmung der Epidemie, das
Auftreten eines Krankheitserregers, der nicht endemisch ist in unseren Breitengraden (wie Salmonella
typhi, Shigella, Coli Entero-Erreger) oder das Auftreten eines unbekannten neuen Krankheitserregers. In
diesen Situationen beschließt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien- oder - in Ermangelung eines
solchen - jeder andere Arzt, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die Suche nach den Ansteckungsherden
wird bei toxischen Massennahrungsinfektionen empfohlen. Ob eine epidemische Situation vorliegt,
hängt von der Anzahl Fälle ab, die innerhalb einer bestimmten Zeit in einer Gemeinschaftseinrichtung
auftreten. Diese Anzahl ist je nach Krankheitserreger unterschiedlich. 1.4.3 Mitteilung von
Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene
Klasse sowie die Schule: In epidemischen und/oder außergewöhnlichen Situationen werden
die Schüler/Studenten und deren Eltern über die Krankheit und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen
durch Kaleido-Ostbelgien informiert. 1.4.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen
bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.4.5
Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: In
epidemischen und/oder außergewöhnlichen Situationen meldet der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien
oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten
die Krankheitsfälle binnen 24 Stunden. Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet
er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen jedem anderen Arzt, den Fall. Der
Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der
Schule. 1.5. Hepatitis A 1.5.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schulausschluss
während zwei Wochen ab Beginn der Symptome oder der Diagnose. 1.5.2 Maßnahmen, die die
anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen: Wenn innerhalb eines Monats in einer Schulklasse
zwei Fälle aus zwei verschiedenen Familien auftreten, wird die Impfung allen Schüler/Studenten der Klasse
empfohlen, die nicht immunisiert sind und die mit einem der Kranken in den 2 letzten Wochen engen Kontakt
hatten. Unter engem Kontakt versteht man: - Personen die dieselben Sanitäranlagen genutzt
haben; - Personen die unter demselben Dach wohnen. 1.5.3 Mitteilung von Informationen
durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie
die Schule: Sobald der erste Krankheitsfall auftritt, werden Schüler/Studenten und deren Eltern
darüber informiert, wie die Krankheit sich überträgt und welche Impf-Möglichkeiten für nicht immunisierte
Personen bestehen. 1.5.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen
bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.5.5
Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Der
Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, meldet dem
Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten alle durch Hepatitis A erkrankten Fälle. Der
Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der
Schule. 1.6. Scharlach 1.6.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: 24-stündiger
Schulausschluss ab dem Beginn der Antibiotikatherapie. 1.6.2 Maßnahmen, die die anderen
Schüler/Studenten der Schule betreffen: Keine Antibiotikaprophylaxe und keine besondere Maßnahmen 1.6.3
Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern
und die betroffene Klasse sowie die Schule: Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über
die Krankheit und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen informiert. 1.6.4 Allgemeine
Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen
werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.6.5 Meldung an den von der Regierung bestellten
Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keine Meldepflicht. 1.7. Tuberkulose 1.7.1.
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Bei ansteckender Tuberkulose:
: Schulausschluss bis zum Befund, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Eine Tuberkulose
gilt als ansteckend, wenn in einer Probeentnahme der Atemwege bei der direkten mikroskopischen Untersuchung
Mykobakterien festgestellt werden. Ein bedeutender Seuchenherd auf der Röntgenplatte kann auch auf eine
ansteckende Tuberkulose schließen lassen, selbst wenn der bakteriologische Befund nicht positiv
war. Vor der Rückkehr zur Schule ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das bescheinigt, dass
keine Ansteckungsgefahr mehr vorliegt und dass der Patient bis zum Ende die Behandlung korrekt durchgeführt
hat. Bei einer nicht ansteckenden Tuberkulose kann die Schule besucht werden, sobald der klinische
Zustand es zulässt. Kein Schulausschluss, wenn sich die Tuberkuloseinfektion nur durch einen
positiven Befund bei der Intradermo-Reaktion äußert. 1.7.2 Maßnahmen, die die anderen
Schüler/Studenten der Schule betreffen: Bei Auftreten einer übertragbaren Tuberkulose wird im
Schulumfeld eine systematische Früherkennung nach der Krankheit organisiert. Die Suchmodalitäten richten
sich danach, wie ansteckend der Erkrankte ist und welche Kontakte er mit seinem Umfeld gehabt hat. Sie
werden durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien in Absprache mit dem Inspektor für meldepflichtige
Infektionskrankheiten beschlossen. Im Allgemeinen wird Risikoschülern/-studenten, wie Neuankömmlingen,
bei den regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die
von FARES (Fonds des affections respiratoires asbl) entwickelte Strategie zur Eindämmung der Tuberkulose
an den Schulen wird hierbei empfohlen. 1.7.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien,
für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule: Falls
Maßnahmen zu ergreifen sind, wird den Schülern/Studenten und deren Eltern mitgeteilt, wozu die
Untersuchungen durchgeführt werden, wie sie organisiert werden und wie weiter vorgegangen wird. Das Ansteckungsrisiko
wird ebenfalls erklärt. 1.7.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen Die Hygienemaßnahmen
bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.7.5
Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Der
Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt ist verpflichtet,
dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten alle Fälle zu melden. Wenn der Inspektor
als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines
solchen - jedem anderen Arzt den Fall, wobei auch FARES informiert wird. Der Schulleiter benachrichtigt
seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule. 1.8. Keuchhusten 1.8.1
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Fünf Tage Schulausschluss ab dem
Beginn einer geeigneten Antibiotikatherapie. Bei Ablehnung der Behandlung, 21 Kalendertage Schulausschluss
nach Feststellung der ersten Symptome. 1.8.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten
der Schule betreffen: Situation 1: Bestätigter Fall oder Verdacht bei einem Schüler/Studenten,
der seit weniger als 3 Wochen hustet Eine Antibiotikaprophylaxe wird empfohlen bei den Schülern/Studenten,
die Kontakt mit dem erkrankten Schüler hatten und: - akute Infektionssymptome aufweisen und/oder; -
ein Risiko haben, eine schlimme Form zu entwickeln und/oder; - die engen Kontakt mit Personen
haben, die eine schlimme Form entwickeln können; - einen engen Kontakt mit einer Frau am Ende
ihrer Schwangerschaft haben. Die Personen, die ein höheres Risiko haben, eine schlimme Form
zu entwickeln, sind: - Kinder unter 1 Jahr, und ganz besonders zwischen 1 und 3 Monaten und
die Frühgeborenen; - die Personen, die eine chronische Herz-oder Lungenkrankheit aufweisen; -
immunschwache Personen. Bei Schülern/Studenten mit unvollständigem oder nicht vorhandenem Impfschutz
ist eine Impfung zu empfehlen. Eine aktive Überwachung der Fälle wird durch den Schularzt von
Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, in Absprache mit der Schulleitung
organisiert um einen frühe Behandlungsempfehlung im Falle von Symptomen aussprechen zu können. Situation
2: Bestätigter Fall, der seit mehr als 3 Wochen hustet Bei Schülern/Studenten mit unvollständigem
oder nicht vorhandenem Impfschutz ist eine Impfung zu empfehlen. Eine aktive Überwachung der
Fälle wird durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere
Arzt, in Absprache mit der Schulleitung organisiert um einen frühe Behandlungsempfehlung im Falle von
Symptomen aussprechen zu können. 1.8.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien,
für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule: Die
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Modalitäten für die
Anwendung der Maßnahmen informiert. Den Erziehungs-berechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise
den volljährigen Schülern/ Studenten wird empfohlen, mit ihrem Hausarzt zu besprechen, ob die auf das
Umfeld angewandten Vorbeugemaßnahmen in ihrem Fall relevant sind. 1.8.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die
Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen
(siehe Teil II). 1.8.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige
Infektionskrankheiten: Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen
- jeder andere Arzt meldet dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten den Krankheitsfall
binnen 24 Stunden. Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von
Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jedem anderen Arzt den Fall. 1.9. Mumps 1.9.1
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schulausschluss bis zur klinischen
Genesung. 1.9.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen: Für
die Schüler/Studenten der Schulklasse mit negativem oder unbekannten Immunitätsstatus wird eine Dreifachimpfung
gegen Masern, Röteln und Mumps empfohlen. 1.9.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien,
für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule: Schüler/Studenten
und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert. 1.9.4
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die
Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.9.5 Meldung an den von der
Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keine Meldepflicht. 1.10.
Masern 1.10.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schulausschluss
bis zur klinischen Genesung. 1.10.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule
betreffen: Für die Schüler/Studenten der Schulklasse mit unvollständigen oder nicht bekannten
Immunitätsstatus wird eine Dreifachimpfung gegen Masern, Röteln und Mumps empfohlen. Die Impfung
findet innerhalb von 72 Stunden nach Kontakt mit dem Erkrankten statt. Bei Ablehnung der Impfung wird
der Schüler/Student während 14 Kalendertagen aus der Schule ausgeschlossen. Im Falle eines Masernverdachtes
in einer Kinderbetreuungsstätte, kann der Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten empfehlen,
alle Kinder von 6-12 Monaten zu impfen. 1.10.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien,
für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule: Schüler/Studenten
und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert. 1.10.4
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die
Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.10.5 Meldung an den von der
Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Der Schularzt von
Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, meldet dem Inspektor für
meldepflichtige Infektionskrankheiten schnellstmöglich den Krankheitsfall. Wenn der Inspektor
als Erster informiert wird, meldet dieser dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung
eines solchen - jedem anderen Arzt den Fall. Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den
zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule. 1.11. Röteln 1.11.1
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schulausschluss bis zur klinischen
Genesung. 1.11.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen: Für
die Schüler/Studenten der Schulklassen mit unvollständiger oder nicht vorhandener Impfung oder nicht
ausreichenden Antikörpern wird ein Dreifachimpfstoff gegen Masern, Röteln und Mumps empfohlen. 1.11.3
Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler / Studenten und/oder deren Eltern
und die betroffene Klasse sowie die Schule: Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über
die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert. 1.11.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die
Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen
(siehe Teil II). 1.11.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige
Infektionskrankheiten: Die Fälle werden nicht dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten,
sondern dem Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes gemeldet, und zwar über die Schule, damit er geeignete
Maßnahmen bei schwangeren Frauen und Frauen im gebärfähigen Alter ergreifen kann. 1.12.
Windpocken 1.12.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schulausschluss,
bis alle kranken Stellen verkrustet sind. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers gegebenenfalls
auffordern, den Kranken bei der Rückkehr zur Schule die Fingernägel sorgfältig zu schneiden, damit der
Schüler/Student sich die Läsionen nicht aufkratzen kann (siehe Teil II). 1.12.2 Maßnahmen,
die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen: Keine Sondermaßnahmen. 1.12.3
Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern
und die betroffene Klasse sowie die Schule: Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über
die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen bei immunschwachen Personen informiert. 1.12.4
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die
Atemwege oder über direkten Kontakt übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.12.5
Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Die
Fälle werden nicht dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten sondern dem Arzt des arbeitsmedizinischen
Dienstes über die Schule gemeldet, damit er geeignete Maßnahmen bei schwangeren Frauen ergreifen
kann. 1.13. Impetigo 1.13.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Schüler/Studenten,
die an Impetigo leiden, dürfen die Schule besuchen, insofern die Krankheit behandelt wird und die Läsionen
trocken oder bedeckt sind. Der Schüler/Student wird gegebenenfalls gebeten, die Fingernägel sorgfältig
zu schneiden, damit er sich die Läsionen nicht aufkratzen kann. Schulausschluss bis zur klinischen
Genesung bei fehlender Behandlung. 1.13.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten
der Schule betreffen: Keine Antibiotikaprophylaxe. 1.13.3 Mitteilung von Informationen
durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie
die Schule: Je nach Ansteckungsgefahr werden die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern über
die Krankheitsmerkmale und die Modalitäten für die Anwendung der Maßnahmen informiert. 1.13.4
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren
Hautkrankheiten sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.13.5 Meldung an den von der Regierung
bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keine Meldepflicht. 1.14.
Krätze 1.14.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Kein Schulausschluss,
insofern es sich um vorschriftsmäßig behandelte gewöhnliche Krätze handelt. Der Hausarzt hat die
Behandlung schriftlich zu bestätigen. Der Schüler/Student wird gegebenenfalls gebeten, die Fingernägel
sorgfältig zu schneiden, damit er sich die Läsionen nicht aufkratzen kann. Schulausschluss und
Anwendung von Maßnahmen, die eine Behandlung ermöglichen, falls die Behandlung nicht eingehalten
wird. Bei bestätigten Fällen von scabies crutosa ("norwegische Krätze") oder bei starkem Hautbefall
werden die Betroffenen behandelt und bis zur Genesung von der Schule ausgeschlossen. 1.14.2
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Eine Epidemie liegt vor, wenn
in einer Schulklasse mindestens zwei Fälle in zwei verschiedenen Familien von gewöhnlicher Krätze während
einer Periode von 1 Monat oder ein Fall von scabies crutosa auftreten. Bei einer Epidemie werden die
Schüler/Studenten der Klasse auf Krätze untersucht. 1.14.3 Mitteilung von Informationen durch
Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die
Schule: Im Falle einer Epidemie werden die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern sowie die
Schule über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert. 1.14.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Im
Falle einer Epidemie, sind die Hygienemaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren Hautkrankheiten
zu verschärfen (siehe Teil II). 1.14.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor
für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keine Meldepflicht. Im Falle einer Epidemie benachrichtigt
der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien über die Schule den für das Personal der Schule zuständigen Arzt
des arbeitsmedizinischen Dienstes. 1.15. Dermatophytose Tinea auf der Kopfhaut 1.15.1
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Im Fall von Verdacht auf antropophile
Dermatophytose, kein Schulausschluss, insofern der Kranke vorschriftsmäßig behandelt wird. Der
Hausarzt hat die Behandlung schriftlich zu bestätigen; ab dann ist die Einschulung wieder möglich. Bei
Nichteinhaltung der Behandlung wird der Kranke von der Schule ausgeschlossen; die nötigen Kontakte sind
aufzunehmen, damit er sozialpädagogisch - mitunter auch durch ein maßgeschneidertes Unterrichtsangebot
im häuslichen Umfeld - betreut werden kann. 1.15.2 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten
betreffen: Sobald in der Schulklasse ein zweiter Fall bei einem Schüler aus einer anderen Familie
auftritt, liegt eine Epidemie vor. Der behandelnde Arzt sollte durch eine Bestimmung des Erregers feststellen,
ob es sich nicht um einen anthropophilen Fadenpilz (Übertragung von Mensch zu Mensch) handelt. Auch sollte
dann bei allen anderen Schülern der Klasse nach der Krankheit gesucht werden. 1.15.3 Mitteilung
von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene
Klasse sowie die Schule: Handelt es sich um einen anthropophilen Dermatophyten, so sind die
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern über die Krankheitsmerkmale und die Modalitäten für die Anwendung
der Maßnahmen zu informieren. 1.15.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen
bei durch direkten Kontakt übertragbaren Hautkrankheiten sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.15.5
Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keine
Meldepflicht. Im Falle einer Epidemie benachrichtigt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung
eines solchen - jeder andere Arzt den Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten. 1.16.
Pedikulose (Befall mit Kopfläusen) 1.16.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten
betreffen: Kein systematischer Ausschluss der von Pedikulose (Nissen und Kopfläusen) befallenen
Schüler/Studenten. Nur der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien kann in Absprache mit der Schulleitung
im Falle von einem hartnäckigen Läusebefall für höchstens 3 Kalendertage, einen Schulausschluss veranlassen. Die
Rückkehr zur Schule ist nur möglich durch ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass keine Nissen oder
Läuse mehr vorhanden sind, oder durch die vorherige Untersuchung durch den Dienst Kaleido-Ostbelgien. 1.16.2
Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen: Keine spezifischen Maßnahmen.
Wenn ein chronischer Befall besteht, wird Kaleido-Ostbelgien die nötige Begleitung laut interner Strategie
sicherstellen. 1.16.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten
und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule: Schüler/Studenten und/oder
deren Eltern erhalten eine Information im Falle von Läusebefall in der Schule. Die Eltern sowie
die befallenen Schüler/Studenten erhalten eine Empfehlung eine angepasste Behandlung anzuwenden sowie
bei allen Mitgliedern der Familie eine Suche nach Nissen oder Läusen zu starten, um sie somit auch schnellstmöglich
behandeln zu können. 1.16.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die Hygienemaßnahmen
bei unmittelbar übertragbaren Hautkrankheiten sind zu verschärfen (siehe Teil II). 1.16.5 Meldung
an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keine
Meldepflicht. 2. Verschärfung der allgemeinen Hygienemaßnahmen bei ansteckenden Krankheiten 2.1
Ständige allgemeine Vorbeugemaßnahmen - Regelmäßige Reinigung der Räume mit Wasser
und Seife. - Bereitstellung in den Sanitäranlagen von Toilettenpapier, fließendem Wasser,
Flüssigseife und Papierhandtüchern zum Trocknen der Hände. - Handhygiene. 2.2 Sondermaßnahmen
bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden - Den Kindern beibringen in ein Taschentuch
zu husten und in ein Taschentuch oder in den Ellenbogenknick zu niesen. - Den Kindern lehren,
die Nase richtig zu schnäuzen. - Die Räume gut lüften. - Die Hände häufig waschen,
vor allem nach Berührung mit Auswurf. - Einwegpapiertaschentücher bereitstellen. 2.3
Sondermaßnahmen bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden - Flüssigseife zum Händewaschen
und Wegwerftücher zum Händetrocknen benutzen, vor allem vor dem Berühren von Nahrungsmittelmitteln und
nach dem Stuhlgang. - Den Austausch von Materialien (z.B. Bechern, Bestecken usw.) vermeiden. -
Regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen. Dazu gehört auch das Reinigen folgender Stellen mit Wasser
und Seife: Türklinken, Wasserhähne, Spülkastenknopf, Bodenbelag. - Küchenreinigung. -
Lebensmittelhygiene in den Küchen. 2.4 Sondermaßnahmen bei Krankheiten, die durch Blut
übertragen werden - Wenn Schleimhäute oder verletzte Hautstellen mit Blut befleckt werden oder
wenn es zu einer Bisswunde kommt, sofort den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien benachrichtigen. Die
mit Blut befleckte Stelle nicht bluten lassen, sondern wie folgt vorgehen: 1. mit fließendem
Wasser ausspülen; 2. desinfizieren; 3. die Desinfektionsmittel zwei Minuten wirken
lassen; 4. einen sterilen Verband anlegen. Die Blutspritzer auf den Nasen- und Mundschleimhäuten
energisch ausspülen. Augenspritzer mit klarem Wasser oder physiologischer Kochsalzlösung klarspülen. -
Haut- und Schleimhautkontakte mit Blut generell vermeiden; - Handverletzungen der Pflegeperson
immer mit einem wasserdichten Heftpflaster abdecken; - Bei Pflegehandlungen oder Kontakten mit
Blut immer Handschuhe tragen; - Hände (vor und nach jeder Pflegehandlung), Material und verschmutze
Bereiche (inklusive Textilien und Bettwäsche) waschen und desinfizieren; - Schmutzige Verbände
in Säcken entsorgen, die sicher gelagert werden. Die Säcke mit dem üblichen Müll entsorgen; -
Die Nadeln in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgen, die vom Arzt oder von den Krankenpflegern entsorgt
werden. 2.5 Sondermaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren Krankheiten -
Keine Kleidungsstücke, insbesondere Mützen, Schals und Handschuhe tauschen. - Ausreichenden
Abstand zwischen den Kleiderhaken vorsehen. - Die Kinder nicht mit derselben Bürste oder mit
demselben Kamm kämmen. - Keine Handtücher tauschen. - Hauthygiene. - Handhygiene. -
Kurz geschnittene Finger- und Fußnägel. Gesehen, um dem Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III
vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden. Eupen, den
20. Juli 2017 Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Der Ministerpräsident O.
PAASCH Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales A. ANTONIADIS