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Staatsrat

http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/besluit/2017/07/20/2017204722/staatsblad
Ende

Veröffentlichung: 2017-10-30
Numac : 2017204722

MINISTERIUM DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

20. JULI 2017 - Erlass der Regierung über meldepflichtige Infektionskrankheiten



Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.2 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017;
Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.22 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1971 über die Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.628/3 des Staatsrates, das am 5. Juli 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;
Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten gemäß den Dekreten vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention und vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird im Anhang 1 des vorliegenden Erlasses festgehalten.
Art. 2 - Das Verfahren der Meldepflicht gemäß dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention wird im Anhang 2 des vorliegenden Erlasses festgehalten.
Art. 3 - Das spezifische Meldeverfahren und die Liste der Vorbeugemaßnahmen gemäß dem Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werden im Anhang 3 des vorliegenden Erlasses festgehalten.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 1. März 1971 bezüglich der Vorbeugung von ansteckenden Krankheiten ist aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Art. 6 - Der für Gesundheit zuständige Minister ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 20. Juli 2017
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
O. PAASCH
Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales
A. ANTONIADIS

Anhang 1 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten
Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten
1. Folgende Krankheiten unterliegen der verpflichtenden Meldung, sobald der klinische Verdacht besteht, d.h.:
a) der Schweregrad der verdächtigen Krankheit ist hoch, und/oder
b) für die verdächtigte Krankheit existieren keine therapeutischen Maßnahmen, und/oder
c) das epidemische Gefahrenpotential verlangt präventive Maßnahmen und Kontrollvorgehensweisen:
- akute Lähmung (Verdacht auf Poliomyelitis)
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie (corynebakterium diphtheriae)
- hämorrhagisches virales Fieber (Filovirus [Ebola, Marburg], Zika-Virus und Arenavirus [Lassa])
- invasive Meningokokken-Infektion
- Keuchhusten
- Masern
- Massennahrungsmittelinfektionen (TIAC)
- Pest
- Pocken
- schweres akutes Atemsyndrom mit epidemiologischen, viraler Kontext
- Tollwut
- urämisches hämolytisches Syndrom durch E.coli EHEC/VTEC
2. Folgende Krankheiten unterliegen der sofortigen Meldepflicht, sobald die diagnostische Bestätigung vorliegt:
- Anthrax (Milzbrand)
- autochtone Chikungunya
- autochtones Dengue-Fieber
- autochtones Gelb-Fieber
- autochtoner Paludismus
- autochtones West-Nil-Fieber
- Brucellose
- E. coli VTEC / einfache EHEC Infektion
- Epidemie* übertragbar durch pflegerische Tätigkeiten (Krankenhaus, Alten- und Pflegewohnheime andere Pflegeeinrichtungen im weitesten Sinne) mit multiresistenten Bakterien (MRSA, VRE, Enterobacteriaceae ESBL + und/oder CPE+, Actinobacter baumannii und Pseudomonas aeruginosa multresistent**)
- Hepatitis A
- Infektion durch Corynebactium ulcerans
- Invasive Haemophilus Influenzae Infektion Typ b
- Kongenitale Röteln
- Kongenitale Syphilis
- Legionellose
- Leptospirose
- Listeriose
- Neue Influenzae Serotypen
- Psittakose (Papageienkrankheit)
- Q-Fieber
- Rickettsiose
- Tuberkulose
- Tularämie (Hasenpest)
- Typhus - Paratyphusfieber
- jedes infektiöse Problem mit ungewöhnlicher oder spezieller Erscheinung
* Als Epidemie gilt "eine plötzliche Erhöhung der Inzidenz eines Mikroorganismus im Vergleich zu seiner gewöhnlichen Präsenz in der betroffenen Einrichtung."
** Multiresistent ist "eine nicht erreichte Sensibilität für wenigstens ein antimikrobielles Mittel der drei oder mehr effizient eingestuften Kategorien."
Gesehen, um dem Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden.
Eupen, den 20. Juli 2017
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
O. PAASCH
Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales
A. ANTONIADIS

Anhang 2 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten
Allgemeines Verfahren der Meldepflicht: Wie und an wen melden?
Die Meldung der ansteckenden Krankheiten (siehe Anlage 1) erfolgt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
1. Wenn:
- die Krankheit sofort einen epidemischen Charakter aufweist (z.B. im Fall einer toxischen Nahrungsmittelinfektion), und/oder
- der Erkrankte eine außergewöhnliche Gefahr für sein Umfeld darstellt (z.B. eine invasive Meningokokken Infektion)
erfolgt die Meldung unmittelbar per Telefon unter der Nummer 071/205 105
2. In allen anderen Fällen:
- über die Web-Schnittstelle MATRA (https://www.wiv-isp.be/matra/CF/cf_declarer.aspx): sie ermöglicht eine schnelle und sichere Meldung; jede per online gemeldete Krankheit verlangt eine sofortige Maßnahme; eine SMS wird automatisch an den von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten gesendet, damit er sofort Schritte einleiten kann.
- per E-Mail: surveillance.sante@aviq.be
- per Fax: 071-205 107
Gesehen, um dem Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden.
Eupen, den 20. Juli 2017
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
O. PAASCH
Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales
A. ANTONIADIS

Anhang 3 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten
Spezifisches Meldeverfahren und Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld
A. Spezifisches Meldeverfahren im schulischen Umfeld, für den Schulträger und die Eltern oder Erziehungsberechtigen des erkrankten Kindes
Nachfolgende Erkrankungen erfordern eine sofortige telefonische Meldung durch die Schulleitung an die Zweigstelle des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido-Ostbelgien).
- Hirnhautentzündung (Meningokokken Infektion): ein Notfall*
- Diphtherie: ein Notfall*
- Poliomyelitis (Kinderlähmung): ein Notfall*
- Gastroenteritis
- Hepatitis A*
- Scharlach
- Tuberkulose*
- Keuchhusten*
- Mumps
- Masern*
- Röteln
- Windpocken
- Impetigo
- Krätze
- Dermatophytose Tinea** (Fadenpilzbefall auf der Kopfhaut)
Pedikulose (Kopfläuse)
* Diese Krankheiten sind außerdem meldepflichtig durch den behandelnden Arzt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten (siehe Anhang 1).
** Auch wenn diese Krankheit nicht in Anhang 1 vorgesehen ist, ist sie meldepflichtig durch den behandelnden Arzt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, da die Erkrankung im schulischen Umfeld durch den engen Kontakt der Schüler eine erhöhte Ansteckungsgefahr birgt.
Jeder Verdacht eines besonders beunruhigenden epidemischen Verlaufs einer ansteckenden Krankheit muss ebenfalls an die Zweigstelle von Kaleido-Ostbelgien gemeldet werden.
Die Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes sind verpflichtet, die oben aufgeführten Krankheiten der Schule oder Kaleido-Ostbelgien zu melden.
Die zuständige Schulleitung ist ebenfalls verpflichtet, Kaleido-Ostbelgien über die oben aufgeführten Krankheiten (bei Verdacht oder durch Meldung der Eltern) zu informieren.
Sollte der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien die Erkrankung bei einem Schulkind feststellen, informiert dieser, je nach Krankheit und eventueller Rücksprache mit dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes.
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien kontaktiert bei Bedarf den behandelnden Arzt zur Bestätigung der Diagnose.
In diesem Rahmen treffen gegebenenfalls der behandelnde Arzt und Schularzt von Kaleido-Ostbelgien, in Absprache mit dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, alle erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen im Umfeld des erkrankten Kindes.
Bei Bedarf kontaktiert Kaleido-Ostbelgien die zuständige Schulleitung und informiert sie darüber, ob weitere Schritte zu unternehmen sind und welche Maßnahmen Kaleido-Ostbelgien für das schulische Umfeld ergreift.
Kaleido-Ostbelgien informiert den für Gesundheit zuständigen Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Aufsichtsminister sowie den Gesundheitsminister über die an den zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten gemeldete ansteckende Krankheit und deren Verlauf.
B. Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld
Bei bestimmten Krankheiten müssen prophylaktische Maßnahmen getroffen werden, wenn eine Ausbreitung der Krankheit auf das Umfeld des Erkrankten zu befürchten ist.
Gemäß Artikel 3.22 Absatz 1 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind die Vorgaben des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien verpflichtend für die Erziehungsberechtigten der Schüler, den Schulträger und das Personal der Schule. Jegliche vermerkte Vorkehrungen in hausinternen Schulordnungen sind diesen untergeordnet.
Je nach Fall, ungeachtet der folgenden beschriebenen Maßnahmen, kann der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien durch seine medizinische Fachexpertise andere Maßnahmen anordnen oder vorliegende Maßnahmen anpassen.
Der Schulträger stellt sicher, dass alle Mittel der Schule Kaleido-Ostbelgien zur Verfügung gestellt werden, um das Verwalten des Gesundheitsnotfalls zu gewährleisten.
Jeder Schulträger ist verpflichtet, Kaleido-Ostbelgien zu Beginn des Schuljahres zwei Telefonnummern zu übermitteln, die im Falle einer Notsituation, auch am Wochenende und an Feiertagen dazu dienen, die nötigen Informationen und Maßnahmen zu übermitteln.
Im Falle der Schließung der Schule beauftragt der Schulträger, wenn notwendig, die Desinfektion des Gebäudes, nach Rücksprache mit dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien laut Verordnung des von der Regierung bestellten zuständigen Inspektors für meldepflichtige Infektionskrankheiten.
1 Krankheitsspezifische Maßnahmen
Bei den aufgeführten Sondermaßnahmen, die beim Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten zu treffen sind, werden jeweils folgende fünf Aspekte ausführlich beschrieben:
- Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen;
- Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen;
- erteilte Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule;
- allgemeine Hygienemaßnahmen;
- Meldung an den von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten.
1.1. Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektion: ein Notfall
1.1.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Es besteht Schulausschluss bis zur klinischen Genesung.
1.1.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Sobald ein klinischer Verdacht auf eine Meningokokken-Infektion auftritt, verschreibt der verantwortliche Arzt von Kaleido-Ostbelgien eine angemessene Antibiotikaprophylaxe. Diese empfiehlt sich für die Schüler und Studenten, die in den 7 Tagen vor Ausbrechen der Krankheit hochgradig riskante Kontakte mit dem Kranken hatten.
Die Antibiotikaprophylaxe muss so schnell wie möglich verabreicht werden, vorzugsweise in den 24-48 Stunden; sie bleibt weiterhin empfehlenswert bis zu 7 Tagen nach dem Krankheitsvorfall.
Als hochgradig riskante Kontakte gelten Personen, die
- zum engsten Familienkreis des Kranken gehören;
- mit dem Kranken unter einem Dach wohnen;
- intime oder körpernahe Kontakte mit dem Kranken haben (Austausch von Küssen, Austausch von Zahnbürsten, Essen mit demselben Besteck, wiederholte Körperkontakte, Benutzung der selben Taschentücher, Benutzung des selben Bettes, Teilnahme an Gruppen/Sportaktivitäten mit großer körperlicher Nähe, usw....).
Wenn innerhalb von weniger als einem Monat in einer Schule mindestens zwei Fälle in zwei verschiedenen Familien auftreten, kann die Antibiotikaprophylaxe durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien ausgedehnt werden auf die gesamte Schulklasse der Betroffenen und alle Personen, mit denen das kranke Kind Aktivitäten unternommen hat (in Schule und Freizeit). Dies gilt unabhängig vom Alter dieser Personen.
Wenn innerhalb eines Monats zwei Fälle in zwei verschiedenen Familien in einer Schule auftreten, wird empfohlen, alle Personen mit hochgradig riskanten Kontakten zu impfen. Diese Impfung muss auf den Serotyp abgestimmt sein.
Bei pädagogischen oder Internats-Aufenthalten, die die Schule organisiert, analysiert der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt, das Risiko von Fall zu Fall. Er bestimmt je nach Sachlage, welche Schüler oder Studenten eine Antibiotikaprophylaxe erhalten.
Wenn der Schüler/Student abwesend ist, die Eltern es wünschen oder die Notfallsituation es erfordert, kann anstelle des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien ein anderer Arzt ihrer Wahl die geeignete Antibiotikaprophylaxe verabreichen. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise der volljährige Schüler/Student müssen ein Attest vorlegen, das die Einhaltung der besagten Antibiotikaprophylaxe bescheinigt, damit der Schüler/Student die Schule besuchen kann. Anderenfalls wird der Schüler/Student 7 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit dem erkrankten Schüler/Student von der Schule ausgeschlossen.
1.1.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Sobald ein Fall aufgetreten ist, sorgt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt dafür, dass die Erziehungsberechtigten und/oder Schüler/Studenten über die Krankheit und über die Anwendung der Maßnahmen informiert werden.
Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise die volljährigen Schüler/Studenten, die bei Auftreten des Falls seit 7 Tagen oder weniger abwesend sind, erhalten dieselben Auskünfte.
1.1.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.1.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, meldet schnellstmöglich dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten den Krankheitsfall.
Wenn der zuständige Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jedem anderen Arzt den Fall.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule
1.2. Diphtherie: ein Notfall
1.2.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Es besteht Schulausschluss bis zur klinischen Genesung und Vorlage eines Attests, dem zufolge zwei Kulturen aus Halsabstrichen, die in einem Abstand von mindestens 24 Stunden gemacht wurden, negativ ausgefallen sind. Diese Abstriche sind mindestens 24 Stunden nach Beendigung der Antibiotikatherapie durchzuführen.
Nach Genesung des Patienten wird ihm eine Nachimpfung empfohlen.
1.2.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Eine Früherkennungsuntersuchung und eine Antibiotikaprophylaxe (ohne das Resultat der Untersuchung abzuwarten) wird von dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, von jedem anderen Arzt, für die Personen die in den 7 Tagen vor Ausbrechen der Krankheit hochgradig riskante Kontakte mit dem Kranken verschrieben.
Als hochgradig riskante Kontakte gelten die Personen, die
- zum engsten Familienkreis des Kranken gehören;
- mit dem Kranken unter einem Dach wohnen;
- intime oder körpernahe Kontakte mit dem Kranken haben (Austausch von Küssen, Austausch von Zahnbürsten, Essen mit demselben Besteck, wiederholte Körperkontakte, Benutzung derselben Taschentücher, Benutzung desselben Bettes, Teilnahme an Gruppen/Sportaktivitäten mit großer körperlicher Nähe, usw....).
Wenn die Betroffenen es wünschen oder die Notfallsituation es erfordert, kann statt des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien ein anderer Arzt ihrer Wahl die geeignete Antibiotikaprophylaxe verabreichen. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise der volljährige Schüler/Student müssen ein Attest vorlegen, dass die Einhaltung der besagten Antibiotikaprophylaxe bescheinigt, damit der Schüler/Student die Schule besuchen kann. Anderenfalls wird der Schüler/Student 14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit dem erkrankten Schüler/Student von der Schule ausgeschlossen.
Der Dienst Kaleido-Ostbelgien nimmt Rücksprache mit der erkrankten Person auf um festzustellen, ob es potentielle Risikokontakte gab und identifiziert diese.
Die Nachimpfung der Schüler, die vor mehr als 5 Jahren zuletzt geimpft wurden und die Impfung der nichtgeimpften Schüler/Studenten nach dem geltenden Schema wird empfohlen.
Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise der volljährige Schüler/Student wird informiert, dass die Impfung gegen Diphtherie eine freiwillige Impfung ist.
1.2.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, bespricht mit dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, welche Informationen den Eltern und den Schülern/Studenten zu geben sind.
1.2.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragbar sind, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.2.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt meldet schnellstmöglich den Krankheitsfall dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten.
Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet dieser dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien, oder in Ermangelung eines solchen, jedem anderen Arzt den Fall.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule.
1.3. Poliomyelitis: ein Notfall
1.3.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Es besteht Schulausschluss, bis sich die Virensuche in zwei aufeinanderfolgenden Stuhlgangproben, die in einem Zeitabstand von 24 Stunden als negativ erweist.
1.3.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/ Studenten der Schule betreffen:
Zu diesem Zweck setzt sich der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt, mit dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten in Verbindung.
Die Betreuung des engsten Familienkreises des Erkrankten wird entsprechend der Anweisungen des Inspektors für meldepflichtige Infektionskrankheiten durchgeführt.
1.3.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Die Schüler/Studenten und ihre Eltern werden über die Krankheit und die Modalitäten für die Anwendung der Maßnahmen informiert.
1.3.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.3.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen, jeder andere Arzt, meldet den Krankheitsfall schnellstmöglich dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten.
Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen jedem anderen Arzt, den Fall.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule.
1.4. Gastroenteritis
1.4.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schulausschluss bis zur klinischen Genesung und Empfehlung, den Schüler/Studenten von einem Arzt untersuchen zu lassen.
1.4.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Keine besonderen Maßnahmen, außer bei außergewöhnlichen und/oder epidemischen Situationen.
Der außergewöhnliche Charakter einer Situation wird durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien festgelegt und verkündigt.
Kennzeichnend für außergewöhnliche Situationen sind die gravierenden klinischen Krankheitsbilder, die hohe Anzahl erkrankter Schüler/Studenten, die lange Ansteckungszeit, Probleme bei der Eindämmung der Epidemie, das Auftreten eines Krankheitserregers, der nicht endemisch ist in unseren Breitengraden (wie Salmonella typhi, Shigella, Coli Entero-Erreger) oder das Auftreten eines unbekannten neuen Krankheitserregers.
In diesen Situationen beschließt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien- oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die Suche nach den Ansteckungsherden wird bei toxischen Massennahrungsinfektionen empfohlen.
Ob eine epidemische Situation vorliegt, hängt von der Anzahl Fälle ab, die innerhalb einer bestimmten Zeit in einer Gemeinschaftseinrichtung auftreten. Diese Anzahl ist je nach Krankheitserreger unterschiedlich.
1.4.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
In epidemischen und/oder außergewöhnlichen Situationen werden die Schüler/Studenten und deren Eltern über die Krankheit und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen durch Kaleido-Ostbelgien informiert.
1.4.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.4.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
In epidemischen und/oder außergewöhnlichen Situationen meldet der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten die Krankheitsfälle binnen 24 Stunden.
Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder, in Ermangelung eines solchen jedem anderen Arzt, den Fall.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule.
1.5. Hepatitis A
1.5.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schulausschluss während zwei Wochen ab Beginn der Symptome oder der Diagnose.
1.5.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Wenn innerhalb eines Monats in einer Schulklasse zwei Fälle aus zwei verschiedenen Familien auftreten, wird die Impfung allen Schüler/Studenten der Klasse empfohlen, die nicht immunisiert sind und die mit einem der Kranken in den 2 letzten Wochen engen Kontakt hatten.
Unter engem Kontakt versteht man:
- Personen die dieselben Sanitäranlagen genutzt haben;
- Personen die unter demselben Dach wohnen.
1.5.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Sobald der erste Krankheitsfall auftritt, werden Schüler/Studenten und deren Eltern darüber informiert, wie die Krankheit sich überträgt und welche Impf-Möglichkeiten für nicht immunisierte Personen bestehen.
1.5.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.5.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, meldet dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten alle durch Hepatitis A erkrankten Fälle.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule.
1.6. Scharlach
1.6.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
24-stündiger Schulausschluss ab dem Beginn der Antibiotikatherapie.
1.6.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Keine Antibiotikaprophylaxe und keine besondere Maßnahmen
1.6.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheit und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen informiert.
1.6.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.6.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Keine Meldepflicht.
1.7. Tuberkulose
1.7.1. Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Bei ansteckender Tuberkulose: : Schulausschluss bis zum Befund, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Eine Tuberkulose gilt als ansteckend, wenn in einer Probeentnahme der Atemwege bei der direkten mikroskopischen Untersuchung Mykobakterien festgestellt werden. Ein bedeutender Seuchenherd auf der Röntgenplatte kann auch auf eine ansteckende Tuberkulose schließen lassen, selbst wenn der bakteriologische Befund nicht positiv war.
Vor der Rückkehr zur Schule ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr vorliegt und dass der Patient bis zum Ende die Behandlung korrekt durchgeführt hat.
Bei einer nicht ansteckenden Tuberkulose kann die Schule besucht werden, sobald der klinische Zustand es zulässt.
Kein Schulausschluss, wenn sich die Tuberkuloseinfektion nur durch einen positiven Befund bei der Intradermo-Reaktion äußert.
1.7.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Bei Auftreten einer übertragbaren Tuberkulose wird im Schulumfeld eine systematische Früherkennung nach der Krankheit organisiert. Die Suchmodalitäten richten sich danach, wie ansteckend der Erkrankte ist und welche Kontakte er mit seinem Umfeld gehabt hat.
Sie werden durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien in Absprache mit dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten beschlossen.
Im Allgemeinen wird Risikoschülern/-studenten, wie Neuankömmlingen, bei den regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Die von FARES (Fonds des affections respiratoires asbl) entwickelte Strategie zur Eindämmung der Tuberkulose an den Schulen wird hierbei empfohlen.
1.7.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Falls Maßnahmen zu ergreifen sind, wird den Schülern/Studenten und deren Eltern mitgeteilt, wozu die Untersuchungen durchgeführt werden, wie sie organisiert werden und wie weiter vorgegangen wird. Das Ansteckungsrisiko wird ebenfalls erklärt.
1.7.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.7.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt ist verpflichtet, dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten alle Fälle zu melden.
Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jedem anderen Arzt den Fall, wobei auch FARES informiert wird.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule.
1.8. Keuchhusten
1.8.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Fünf Tage Schulausschluss ab dem Beginn einer geeigneten Antibiotikatherapie. Bei Ablehnung der Behandlung, 21 Kalendertage Schulausschluss nach Feststellung der ersten Symptome.
1.8.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Situation 1: Bestätigter Fall oder Verdacht bei einem Schüler/Studenten, der seit weniger als 3 Wochen hustet
Eine Antibiotikaprophylaxe wird empfohlen bei den Schülern/Studenten, die Kontakt mit dem erkrankten Schüler hatten und:
- akute Infektionssymptome aufweisen und/oder;
- ein Risiko haben, eine schlimme Form zu entwickeln und/oder;
- die engen Kontakt mit Personen haben, die eine schlimme Form entwickeln können;
- einen engen Kontakt mit einer Frau am Ende ihrer Schwangerschaft haben.
Die Personen, die ein höheres Risiko haben, eine schlimme Form zu entwickeln, sind:
- Kinder unter 1 Jahr, und ganz besonders zwischen 1 und 3 Monaten und die Frühgeborenen;
- die Personen, die eine chronische Herz-oder Lungenkrankheit aufweisen;
- immunschwache Personen.
Bei Schülern/Studenten mit unvollständigem oder nicht vorhandenem Impfschutz ist eine Impfung zu empfehlen.
Eine aktive Überwachung der Fälle wird durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, in Absprache mit der Schulleitung organisiert um einen frühe Behandlungsempfehlung im Falle von Symptomen aussprechen zu können.
Situation 2: Bestätigter Fall, der seit mehr als 3 Wochen hustet
Bei Schülern/Studenten mit unvollständigem oder nicht vorhandenem Impfschutz ist eine Impfung zu empfehlen.
Eine aktive Überwachung der Fälle wird durch den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, in Absprache mit der Schulleitung organisiert um einen frühe Behandlungsempfehlung im Falle von Symptomen aussprechen zu können.
1.8.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Modalitäten für die Anwendung der Maßnahmen informiert. Den Erziehungs-berechtigten des minderjährigen Schülers beziehungsweise den volljährigen Schülern/ Studenten wird empfohlen, mit ihrem Hausarzt zu besprechen, ob die auf das Umfeld angewandten Vorbeugemaßnahmen in ihrem Fall relevant sind.
1.8.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.8.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt meldet dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten den Krankheitsfall binnen 24 Stunden.
Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet er dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jedem anderen Arzt den Fall.
1.9. Mumps
1.9.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schulausschluss bis zur klinischen Genesung.
1.9.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Für die Schüler/Studenten der Schulklasse mit negativem oder unbekannten Immunitätsstatus wird eine Dreifachimpfung gegen Masern, Röteln und Mumps empfohlen.
1.9.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert.
1.9.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.9.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Keine Meldepflicht.
1.10. Masern
1.10.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schulausschluss bis zur klinischen Genesung.
1.10.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Für die Schüler/Studenten der Schulklasse mit unvollständigen oder nicht bekannten Immunitätsstatus wird eine Dreifachimpfung gegen Masern, Röteln und Mumps empfohlen.
Die Impfung findet innerhalb von 72 Stunden nach Kontakt mit dem Erkrankten statt. Bei Ablehnung der Impfung wird der Schüler/Student während 14 Kalendertagen aus der Schule ausgeschlossen.
Im Falle eines Masernverdachtes in einer Kinderbetreuungsstätte, kann der Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten empfehlen, alle Kinder von 6-12 Monaten zu impfen.
1.10.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert.
1.10.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.10.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt, meldet dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten schnellstmöglich den Krankheitsfall.
Wenn der Inspektor als Erster informiert wird, meldet dieser dem Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jedem anderen Arzt den Fall.
Der Schulleiter benachrichtigt seinerseits den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst für das Personal der Schule.
1.11. Röteln
1.11.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schulausschluss bis zur klinischen Genesung.
1.11.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Für die Schüler/Studenten der Schulklassen mit unvollständiger oder nicht vorhandener Impfung oder nicht ausreichenden Antikörpern wird ein Dreifachimpfstoff gegen Masern, Röteln und Mumps empfohlen.
1.11.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler / Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert.
1.11.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.11.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Die Fälle werden nicht dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, sondern dem Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes gemeldet, und zwar über die Schule, damit er geeignete Maßnahmen bei schwangeren Frauen und Frauen im gebärfähigen Alter ergreifen kann.
1.12. Windpocken
1.12.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schulausschluss, bis alle kranken Stellen verkrustet sind. Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Schülers gegebenenfalls auffordern, den Kranken bei der Rückkehr zur Schule die Fingernägel sorgfältig zu schneiden, damit der Schüler/Student sich die Läsionen nicht aufkratzen kann (siehe Teil II).
1.12.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Keine Sondermaßnahmen.
1.12.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern werden über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen bei immunschwachen Personen informiert.
1.12.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege oder über direkten Kontakt übertragen werden, sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.12.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Die Fälle werden nicht dem Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten sondern dem Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes über die Schule gemeldet, damit er geeignete Maßnahmen bei schwangeren Frauen ergreifen kann.
1.13. Impetigo
1.13.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Schüler/Studenten, die an Impetigo leiden, dürfen die Schule besuchen, insofern die Krankheit behandelt wird und die Läsionen trocken oder bedeckt sind. Der Schüler/Student wird gegebenenfalls gebeten, die Fingernägel sorgfältig zu schneiden, damit er sich die Läsionen nicht aufkratzen kann.
Schulausschluss bis zur klinischen Genesung bei fehlender Behandlung.
1.13.2 Maßnahmen, die die anderen Schüler/Studenten der Schule betreffen:
Keine Antibiotikaprophylaxe.
1.13.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Je nach Ansteckungsgefahr werden die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern über die Krankheitsmerkmale und die Modalitäten für die Anwendung der Maßnahmen informiert.
1.13.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren Hautkrankheiten sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.13.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Keine Meldepflicht.
1.14. Krätze
1.14.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Kein Schulausschluss, insofern es sich um vorschriftsmäßig behandelte gewöhnliche Krätze handelt. Der Hausarzt hat die Behandlung schriftlich zu bestätigen. Der Schüler/Student wird gegebenenfalls gebeten, die Fingernägel sorgfältig zu schneiden, damit er sich die Läsionen nicht aufkratzen kann.
Schulausschluss und Anwendung von Maßnahmen, die eine Behandlung ermöglichen, falls die Behandlung nicht eingehalten wird.
Bei bestätigten Fällen von scabies crutosa ("norwegische Krätze") oder bei starkem Hautbefall werden die Betroffenen behandelt und bis zur Genesung von der Schule ausgeschlossen.
1.14.2 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Eine Epidemie liegt vor, wenn in einer Schulklasse mindestens zwei Fälle in zwei verschiedenen Familien von gewöhnlicher Krätze während einer Periode von 1 Monat oder ein Fall von scabies crutosa auftreten. Bei einer Epidemie werden die Schüler/Studenten der Klasse auf Krätze untersucht.
1.14.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Im Falle einer Epidemie werden die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern sowie die Schule über die Krankheitsmerkmale und die Maßnahmen informiert.
1.14.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Im Falle einer Epidemie, sind die Hygienemaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren Hautkrankheiten zu verschärfen (siehe Teil II).
1.14.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Keine Meldepflicht. Im Falle einer Epidemie benachrichtigt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien über die Schule den für das Personal der Schule zuständigen Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes.
1.15. Dermatophytose Tinea auf der Kopfhaut
1.15.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Im Fall von Verdacht auf antropophile Dermatophytose, kein Schulausschluss, insofern der Kranke vorschriftsmäßig behandelt wird. Der Hausarzt hat die Behandlung schriftlich zu bestätigen; ab dann ist die Einschulung wieder möglich.
Bei Nichteinhaltung der Behandlung wird der Kranke von der Schule ausgeschlossen; die nötigen Kontakte sind aufzunehmen, damit er sozialpädagogisch - mitunter auch durch ein maßgeschneidertes Unterrichtsangebot im häuslichen Umfeld - betreut werden kann.
1.15.2 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Sobald in der Schulklasse ein zweiter Fall bei einem Schüler aus einer anderen Familie auftritt, liegt eine Epidemie vor. Der behandelnde Arzt sollte durch eine Bestimmung des Erregers feststellen, ob es sich nicht um einen anthropophilen Fadenpilz (Übertragung von Mensch zu Mensch) handelt. Auch sollte dann bei allen anderen Schülern der Klasse nach der Krankheit gesucht werden.
1.15.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Handelt es sich um einen anthropophilen Dermatophyten, so sind die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern über die Krankheitsmerkmale und die Modalitäten für die Anwendung der Maßnahmen zu informieren.
1.15.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren Hautkrankheiten sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.15.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Keine Meldepflicht. Im Falle einer Epidemie benachrichtigt der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien oder - in Ermangelung eines solchen - jeder andere Arzt den Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten.
1.16. Pedikulose (Befall mit Kopfläusen)
1.16.1 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Kein systematischer Ausschluss der von Pedikulose (Nissen und Kopfläusen) befallenen Schüler/Studenten.
Nur der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien kann in Absprache mit der Schulleitung im Falle von einem hartnäckigen Läusebefall für höchstens 3 Kalendertage, einen Schulausschluss veranlassen.
Die Rückkehr zur Schule ist nur möglich durch ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass keine Nissen oder Läuse mehr vorhanden sind, oder durch die vorherige Untersuchung durch den Dienst Kaleido-Ostbelgien.
1.16.2 Maßnahmen, die den kranken Schüler/Studenten betreffen:
Keine spezifischen Maßnahmen. Wenn ein chronischer Befall besteht, wird Kaleido-Ostbelgien die nötige Begleitung laut interner Strategie sicherstellen.
1.16.3 Mitteilung von Informationen durch Kaleido-Ostbelgien, für die Schüler/Studenten und/oder deren Eltern und die betroffene Klasse sowie die Schule:
Schüler/Studenten und/oder deren Eltern erhalten eine Information im Falle von Läusebefall in der Schule.
Die Eltern sowie die befallenen Schüler/Studenten erhalten eine Empfehlung eine angepasste Behandlung anzuwenden sowie bei allen Mitgliedern der Familie eine Suche nach Nissen oder Läusen zu starten, um sie somit auch schnellstmöglich behandeln zu können.
1.16.4 Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Die Hygienemaßnahmen bei unmittelbar übertragbaren Hautkrankheiten sind zu verschärfen (siehe Teil II).
1.16.5 Meldung an den von der Regierung bestellten Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten:
Keine Meldepflicht.
2. Verschärfung der allgemeinen Hygienemaßnahmen bei ansteckenden Krankheiten
2.1 Ständige allgemeine Vorbeugemaßnahmen
- Regelmäßige Reinigung der Räume mit Wasser und Seife.
- Bereitstellung in den Sanitäranlagen von Toilettenpapier, fließendem Wasser, Flüssigseife und Papierhandtüchern zum Trocknen der Hände.
- Handhygiene.
2.2 Sondermaßnahmen bei Krankheiten, die über die Atemwege übertragen werden
- Den Kindern beibringen in ein Taschentuch zu husten und in ein Taschentuch oder in den Ellenbogenknick zu niesen.
- Den Kindern lehren, die Nase richtig zu schnäuzen.
- Die Räume gut lüften.
- Die Hände häufig waschen, vor allem nach Berührung mit Auswurf.
- Einwegpapiertaschentücher bereitstellen.
2.3 Sondermaßnahmen bei Krankheiten, die fäkal-oral übertragen werden
- Flüssigseife zum Händewaschen und Wegwerftücher zum Händetrocknen benutzen, vor allem vor dem Berühren von Nahrungsmittelmitteln und nach dem Stuhlgang.
- Den Austausch von Materialien (z.B. Bechern, Bestecken usw.) vermeiden.
- Regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen. Dazu gehört auch das Reinigen folgender Stellen mit Wasser und Seife: Türklinken, Wasserhähne, Spülkastenknopf, Bodenbelag.
- Küchenreinigung.
- Lebensmittelhygiene in den Küchen.
2.4 Sondermaßnahmen bei Krankheiten, die durch Blut übertragen werden
- Wenn Schleimhäute oder verletzte Hautstellen mit Blut befleckt werden oder wenn es zu einer Bisswunde kommt, sofort den Schularzt von Kaleido-Ostbelgien benachrichtigen.
Die mit Blut befleckte Stelle nicht bluten lassen, sondern wie folgt vorgehen:
1. mit fließendem Wasser ausspülen;
2. desinfizieren;
3. die Desinfektionsmittel zwei Minuten wirken lassen;
4. einen sterilen Verband anlegen.
Die Blutspritzer auf den Nasen- und Mundschleimhäuten energisch ausspülen. Augenspritzer mit klarem Wasser oder physiologischer Kochsalzlösung klarspülen.
- Haut- und Schleimhautkontakte mit Blut generell vermeiden;
- Handverletzungen der Pflegeperson immer mit einem wasserdichten Heftpflaster abdecken;
- Bei Pflegehandlungen oder Kontakten mit Blut immer Handschuhe tragen;
- Hände (vor und nach jeder Pflegehandlung), Material und verschmutze Bereiche (inklusive Textilien und Bettwäsche) waschen und desinfizieren;
- Schmutzige Verbände in Säcken entsorgen, die sicher gelagert werden. Die Säcke mit dem üblichen Müll entsorgen;
- Die Nadeln in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgen, die vom Arzt oder von den Krankenpflegern entsorgt werden.
2.5 Sondermaßnahmen bei durch direkten Kontakt übertragbaren Krankheiten
- Keine Kleidungsstücke, insbesondere Mützen, Schals und Handschuhe tauschen.
- Ausreichenden Abstand zwischen den Kleiderhaken vorsehen.
- Die Kinder nicht mit derselben Bürste oder mit demselben Kamm kämmen.
- Keine Handtücher tauschen.
- Hauthygiene.
- Handhygiene.
- Kurz geschnittene Finger- und Fußnägel.
Gesehen, um dem Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden.
Eupen, den 20. Juli 2017
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
O. PAASCH
Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales
A. ANTONIADIS



Anfang

Veröffentlichung: 2017-10-30
Numac : 2017204722